Ihr Steuerberater

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News
Wissenswertes aus der Finanzbuchhaltung, Steuern & Digitalisierung







Rückwirkend zum 1.1.2024 gilt ein neuer Lohnsteuertarif

Der Gesetzgeber hat einen neuen Lohnsteuertarif für das Jahr 2024 beschlossen, der rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft tritt. Dies bedeutet, dass die Lohnsteuerberechnung ab April 2024 nach dem neuen Tarif erfolgen muss. 

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit mehreren Kindern kann dies zu einer Nachzahlung der Lohnsteuer für die Monate Januar bis März 2024 führen. 

Um Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über diese Änderung zu informieren und zu erklären, warum eine Nachzahlung erforderlich ist, stellen wir Ihnen ein Musterschreiben zur Verfügung, das Sie an Ihre Belegschaft versenden können.

Die dritte Kalenderwoche des Jahres 2024 bringt einige wichtige steuerliche Änderungen und Neuigkeiten für Unternehmen und Privatpersonen. Hier sind die wichtigsten Punkte im Überblick:

- Die Bundesregierung hat beschlossen, die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 um 1 Monat zu verlängern. Damit haben Steuerpflichtige bis zum 31. August 2024 Zeit, ihre Steuererklärung einzureichen oder einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.

- Das Bundesfinanzministerium hat ein neues Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen veröffentlicht. Darin werden die Grundsätze für die Ermittlung der Anschaffungs- und Veräußerungskosten, die Besteuerung von Gewinnen und Verlusten sowie die Aufbewahrungspflichten von Krypto-Assets erläutert.

- Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen teilweise verfassungswidrig ist. Die Richter bemängelten, dass die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen zu weitgehend sind und zu einer ungleichen Belastung von Erben führen. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. Dezember 2025 eine Neuregelung schaffen.

BStBK verlangt Nachbesserungen beim Bürokratieabbau

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat in einer Stellungnahme zum Entwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes III (BEG III) Nachbesserungen gefordert. Die BStBK begrüßt zwar die geplanten Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts und zur Digitalisierung der Verwaltung, sieht aber noch Verbesserungspotenzial in einigen Bereichen. Insbesondere fordert die BStBK eine Anhebung der Grenzen für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, eine Abschaffung der Belegvorlagepflicht bei elektronischen Rechnungen, eine Verlängerung der Frist für die Abgabe von Steuererklärungen und eine Anpassung der Pauschbeträge für die Verpflegungsmehraufwendungen. Die BStBK betont, dass diese Maßnahmen nicht nur die Steuerberater, sondern auch die Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung entlasten würden. Die BStBK hofft, dass der Gesetzgeber die Anregungen der Steuerberater aufgreift und das BEG III noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet.


Liebe Mandanten,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir in diesem Jahr unser 20-jähriges Firmenjubiläum feiern. Seit 2003 sind wir als SIRUS Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Ihr kompetenter und zuverlässiger Partner in allen steuerlichen Angelegenheiten.

In den vergangenen zwei Jahrzehnten haben wir uns stetig weiterentwickelt und unser Leistungsangebot an Ihre Bedürfnisse angepasst. Wir bieten Ihnen nicht nur klassische Steuerberatung, sondern auch digitale Lösungen wie online Buchhaltung, Mandantenportale und Cloud-Dienste. Damit sind wir immer auf dem neuesten Stand der Technik und können Ihnen eine schnelle, direkte und sichere Kommunikation gewährleisten.

Wir möchten uns bei Ihnen für das entgegengebrachte Vertrauen und die gute Zusammenarbeit bedanken. Ohne Sie wäre unser Erfolg nicht möglich gewesen. Wir schätzen Ihre Treue und Ihr Feedback sehr und freuen uns auf viele weitere Jahre der erfolgreichen Partnerschaft.

Ihr Team von SIRUS Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.


Frührentner: Künftig mehr Hinzuverdienst möglich


Ab 01.01.2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Grenzen deutlich angehoben. Außerdem wird die Digitalisierung von Meldeverfahren den Bürokratieaufwand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verringern. Der Bundesrat habe das Gesetz gebilligt, so die Bundesregierung. In der gesetzlichen Rentenversicherung würden zum 01.012023 die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten grundlegend reformiert. Frührentner könnten dann beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird.
Im Bereich der Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten laut Bundesregierung deutlich ausgeweitet.
Ein Großteil der Regelungen des Gesetzes betreffe die Digitalisierung von Meldeverfahren. So werde zum Beispiel die Vorlage des Sozialversicherungsausweises nicht mehr erforderlich sein, da ein
Abruf der Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung durch die Arbeitgeber ermöglicht wird. Ziel sei die Entlastung der Bürger, der Sozialversicherungsträger sowie der Wirtschaft von Bürokratie und
Verwaltungsaufwand. Im Künstlersozialversicherungsgesetz werde für Berufsanfänger die
Möglichkeit erweitert, sich bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung befreien zu lassen. Außerdem werde es Künstlern künftig dauerhaft möglich sein, sich mit nicht-künstlerischer Tätigkeit etwas hinzuzuverdienen. Die vorgesehene Regelung knüpfe an den Schwerpunkt der Tätigkeit an und lös die pandemiebedingt befristet erhöhten
Zuverdienstregelungen ab, so die Bundesregierung abschließend.

(Quelle: Bundesregierung, PM vom 16.12.2022)

 


Weihnachtsaktion ADDISON OneClick & GetMyInvoices


 

Liebe Mandanten,

ADDISON OneClick und GetMyInvoices haben uns für ihre Weihnachtsaktion als Freecember-Kanzlei gelistet.

Wir möchten Sie über diese besondere Aktion mit GetMyInvoices informieren, welche unseren gemeinsamen Prozessablauf in der Zusammenarbeit deutlich vereinfacht:

Alle Ihre Rechnungen werden automatisch aus verschiedenen Quellen wie Online-Portalen (z.B. Amazon, Telekom, Ebay, 1&1, …), E-Mail-Postfächern oder DMS eingesammelt und im Anschluss direkt in unsere Buchhaltung übergeben.

Auf diese Weise können Sie Ihr gesamtes Rechnungs- und Dokumentenmanagement automatisiert abwickeln lassen.
GetMyInvoices bietet uns als Kanzlei für alle unsere Mandanten ein dauerhaft kostenloses Paket.
Der Aktionszeitraum läuft vom 01.12.22 – 31.12.22.

Aus diesem Grund bitten wir Sie, jetzt die nachfolgenden Schritte zu erledigen:
1. Bitte melden Sie sich in Ihrem OneClick Portal an
2. Starten Sie den dort neu bereit gestellten Button von „GetMyInvoices“
3. Registrieren Sie sich bei der Software um diese dann dauerhaft kostenlos nutzen zu können.

Sollten wir in Ihrem Portal den Zugang zu „GetMyInvoices“ noch nicht bereitgestellt haben, informieren Sie uns, wir werden Ihn schnellstmöglich aktivieren.

Bitte machen Sie unbedingt Gebrauch von diesem Angebot. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Ihre SIRUS Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

 

Gesetzliche Mindestlohnanhebung zum 1. Oktober 2022

 

Das Bundeskabinett hat am 23. Februar 2022 den Gesetzentwurf zum Mindestlohn verabschiedet. Dieser sieht vor, dass der Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro angehoben wird. Zudem wird die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro erhöht.

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestlohn. Seit dem 1.1.2022 beträgt der Mindestlohn 9,82 EUR brutto pro Arbeitsstunde. 
Er wird vom 1.7.2022 an auf 10,45 EUR und vom 1.10.2022 an auf 12 EUR angehoben. Dieser Anspruch ist bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung mindestens zu berücksichtigen. Zu den Arbeitnehmern zählen u. a. auch geringfügig Beschäftigte.


 


Grundsteuer - Allgemeine Informationen


Wie Sie ggf. schon aus der Presse oder durch Informations-Schreiben der Finanzverwaltung bzw. Ihrer Gemeinde erfahren haben, wurde die Grundsteuer neu geregelt. Die Grundsteuer-Reform bedeutet, dass deutschlandweit eine Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erfolgen muss.

Grundsteuer-Reform: Um was geht es?

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige Einheitsbewertung, die noch auf veralteten Zahlen beruhte, für verfassungswidrig erklärt. Mit der beschlossenen Reform der Grundsteuer soll die unterschiedliche Besteuerung von eigentlich gleichwertigen Grundstücken beseitigt werden, ohne die durch die Kommunen erzielten Einnahmen insgesamt zu verändern. Grundlage für die Neubewertung sind die Wertverhältnisse zum 01.01.2022, die die Basis für die neue Grundsteuer ab dem Jahr 2025 darstellen.
Für die Neubewertung gelten unterschiedliche Regelungen, je nach Bebauung des Grundstücks bzw. der Art der Nutzung. Neben dem sogenannten Bundesmodell haben mehrere Bundesländer mit eigenen Grundsteuergesetzen davon abweichende Bewertungsregelungen beschlossen.

Was bedeutet die Grundsteuer-Reform konkret für Sie?

Wenn Sie Eigentümer von einem oder mehrerer Grundstücke sind, sind Sie unmittelbar betroffen und verpflichtet, in 2022 eine “Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes” auf elektronischen Weg abzugeben. Je Grundstück muss eine eigene Erklärung beim Finanzamt eingereicht werden.
Gerne erstellen wir für Sie die notwendige Grundsteuererklärung und übermitteln diese auch an das Finanzamt unter Beachtung der Abgabefrist. Damit wir Sie adäquat beraten können, kommen Sie bitte frühzeitig auf uns zu. Obwohl die elektronische Abgabe der Erklärungen bei den Finanzämtern planmäßig erst ab dem 01.07.2022 möglich sein wird, möchten wir Sie dennoch um eine Rückmeldung bis bitten, wenn Sie unsere Unterstützung in Anspruch nehmen möchten.

 

3G-Regelung am Arbeitsplatz

Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist ab dem 24.11.2021 gemäß § 28b IfSG n.F. nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt: Vor Betreten der Arbeitsstätte muss ein Nachweis über den Impf- bzw. Genesenenstatus oder ein gültiger Negativtest, der nicht älter als 24 Stunden ist, kontrolliert werden. Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

§ 28b IfSG n.F. verpflichtet den Arbeitgeber zu Nachweiskontrollen, um zu überwachen und zu dokumentieren, dass die Beschäftigten der Pflicht zum 3G-Nachweis nachkommen. Der Arbeitgeber darf personenbezogene Daten wie den Namen und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises inkl. der Gültigkeitsdauer abfragen und dokumentieren.

Um dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5 Abs. 1c DSGVO zu genügen, reicht es aus, den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist.

Wenn der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.

Selbsttests genügen den Anforderungen des § 28b Abs. 1 IfSG n.F. nur, sofern sie im Betrieb unter Aufsicht einer  geeigneten Person durchgeführt werden. Die aufsichtführenden Personen müssen überprüfen, ob die jeweiligen  Probanden das Testverfahren ordnungsgemäß entsprechend der Gebrauchsanordnung des verwendeten Tests  durchführen. Name, Vorname von Aufsichtsführenden und Probanden sowie Datum und Uhrzeit der Probenahme sind  zum Beispiel in einer Tabelle – ggf. auch digital – zu dokumentieren.

Der Arbeitgeber kann geeignete Beschäftigte oder Dritte mit der Beaufsichtigung und Dokumentation beauftragen.

Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.

Die Regelungen des § 28b IfSG n.F. gelten bis zum Ablauf des 19.3.2022, die Geltungsdauer kann durch Beschluss des Bundestages einmalig um 3 Monate verlängert werden, § 28b Abs. 7 IfSG n.F.


Quelle: BMAS

Steuer-ID ab 2022 auch im gewerblichen Minijob zu melden 

Arbeitgeber müssen ab 2022 die Steuer-IDs ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln. Dies gilt laut Minijob-Zentrale unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlt oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornimmt. Zudem sei in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung anzugeben. 

Die Steuer-Identifikationsnummer ist eine persönliche Identifikationsnummer und besteht aus elf Ziffern. Sie wird zusammen mit den Stammdaten, die eine Identifizierung des Steuerpflichtigen ermöglichen sollen, in einer vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verwalteten Datenbank gespeichert. Zu den Stammdaten gehören unter anderem der Name, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht sowie die letzte bekannte Anschrift des Steuerpflichtigen. Außerdem sei dort auch das zuständige Finanzamt hinterlegt, so die Minijob-Zentrale. 

Bis Ende 2008 sei die Steuer-ID allen Bürgern, die zu diesem Zeitpunkt in Deutschland gemeldet waren, in einem Brief des BZSt mitgeteilt worden. Wer in Deutschland gemeldet ist, bekomme seine Steuer-ID seit ihrer Einführung automatisch per Post zugesendet. Auch nach der Geburt eines Kindes erhalte dieses bereits den ersten Brief mit der Steuer-ID. Ausländer erhielten ihre Steuer-ID ebenfalls automatisch nach ihrer Anmeldung beim Einwohnermeldeamt in Deutschland. 

Die Steuer-ID fänden Beschäftigte entweder auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung, dem letzten Steuerbescheid, der letzten Steuererklärung, dem Schreiben des BZSt bei der erstmaligen Vergabe der ID oder dem Schreiben des Finanzamts im Oktober/November 2011 mit der Information über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz: ELStAM). Sind diese Dokumente nicht auffindbar, kann laut Minijob-Zentrale vom Arbeitnehmer auf der Seite des BZSt eine erneute Mitteilung der Steuer-ID beantragt werden. 


Minijob-Zentrale, PM vom 21.10.2021

Facelift OneClick Portal


Am 21.07.2021 wird die Umstellung  auf die neue ADDISON OneClick Oberfläche durchgeführt. Die Umstellung erfolgt automatisch Sie brauchen also nichts weiter tun.


Das neue Bildschirm-Design bietet Ihnen viele Vorteile :

  • Harmonisierung und Vereinheitlichung der verschiedenen Anwendungen innerhalb von ADDISON OneClick
  • Technische Verbesserungen zur Erhöhung der Verarbeitungsgeschwindigkeit
  • Übersichtlichere Navigation dank klarerer Farbgebung
  • Verbesserung der Hilfestellungen im Programm



Regierung verlängert Abgabefristen für die Steuererklärung 2020


Wegen der hohen Arbeitsbelastung für Steuerberater/-innen in der Corona-Krise gelten neue Abgabefristen für die Steuererklärung 2020:


 

  • Steuerpflichte ohne Steuerberater/-in müssen ihre Steuererklärung 2020 erst bis zum 31. Oktober 2021 abgeben.
  • Steuerpflichtige mit Steuerberater/-in müssen ihre Steuererklärung 2020 erst bis zum 31. Mai 2022 abgeben.

 

 

Checkliste Kassenführung Stand August 2020


Ergebnis Koalitionsausschuss 3. Juni 2020

Die Bundesregierung beschließt die Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19% auf 16% und von 7% auf 5% für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020.

Details zum jetzt notwendigen Handlungsbedarf folgen.

 

Außerdem wurde ein Programm für Überbrückungshilfen von Corona bedingten Umsatzausfall aufgelegt.

Hier werden wir individuell mit jedem betroffenen Mandanten prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und zeitnah bei der Zusammenstellung der benötigten Daten unterstützen. 

Fristverlängerung für die Umrüstung von elektronischen Registrierkassen auf den 30.09.2020 


Ab dem 1.1.2020 müssen alle elektronischen Registrierkassen mit einer zertifizierten technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein. Es soll für die Sicherheitseinrichtungen ein Zertifikat geben, das vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vergeben wird.  Bis jetzt  ist jedoch keine entsprechende Sicherheitseinrichtung auf dem Markt.  Mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene hat sich die Finanzverwaltung auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis 30.9.2020 verständigt. 


Kassen, die nicht mehr nachgerüstet werden können, müssen bis zum 31. Dezember 2022 ersetzen werden.  

Davon unberührt bleiben ab Anfang 2020 zwei neue Pflichten:   

  • eine Meldepflicht für die elektronischen Kassen beim Finanzamt
  • und die Pflicht, für jeden Kassenvorgang einen Beleg auszugeben



Die Umstellung der Portale auf OneClick 3.0 ist abgeschlossen.


Hilfestellungen und Hinweise zum Portal finden Sie unter den Links Tutorials und Schelleinstiege.

Für Ihre mobilen Geräte verwenden Sie bitte folgende Apps: 




Die Auswertungs-App "Auf einem Blick" -"MOBILE Reports"

Das Layout der MOBILE Reports wurde, im Zuge des kommenden Upgrades des OneClick Portal 3.0, komplett neu gestaltet und an moderne Designvorgaben angepasst. Mit der Zielsetzung die Bedienerfreundlichkeit auf Smartphone, Tablet oder PC weitervoran zu treiben, wurde das Kacheldesign optimiert. Auch die Funktion der "Was wäre wenn" BwA ist weiterhin enthalten und wurde dem neuen Layout angepasst.

Sie stehen  unseren Mandanten ab sofort zur Verfügung. 

Auch die älteren Auswertungen wurden automatisch dem neuen Layout umgestellt. 

Wir wünschen all unseren Mandanten weiterhin viel Spaß und Erfolg. 

 

 



Das neue ADDISON OneClick Online-Banking
Freischaltung ab: 22.11.2018


Durch die Neufassung der Richtlinie über Zahlungsdienste (PSD II) ergeben sich weitreichende Änderungen bei allen Banking-Providern – das betrifft vor allem die notwendige Zulassung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zur Erbringung regulierter Zahlungsauslöse- (ZAD) und Kontoinformationsdienste (KID). Aufgrund dieser Änderungen ist es erforderlich, dass alle Mandanten, für die das ADDISON OneClick Online-Banking freigeschaltet ist, ihre Bankdaten nochmals neu erfassen müssen. Dieser Schritt dient aber auch dazu, weitere Services, wie z. B. die Möglichkeit der Sammelüberweisungen oder die Verknüpfung mit PayPal-Konten, zu ermöglichen.


  • Sofern Sie Zahlungsfreigaben innerhalb des Online-Bankings nutzen, muss die Neuerfassung der Bankdaten unmittelbar erfolgen.
  • Nutzen Sie ausschließlich den Kontenabruf, muss die Neuerfassung der Bankdaten bis spätestens 31.12.2018 erledigt sein!


Um die Umstellung komfortabel und intuitiv zu gestalten, haben wir einen Assistenten entwickelt, der Sie durch den Prozess führt und die Notwendigkeit dieses Schrittes erläutert. Dieser Assistent erscheint unmittelbar nach dem Aufruf des ADDISON OneClick Online-Bankings (kann bei Bedarf aber „weggeklickt“ werden).

Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei dieser Umstellung. Rufen Sie uns an, dann vereinbaren wir kurzfristig einen Termin.

Für die neuen Funktionen stehen Ihnen zusätzlich Schnelleinstiege zur Verfügung, die direkt aus einem neuen, intuitiven Hilfecenter aufgerufen werden können. Sie finden diese auch unter folgenden Link: https://hilfecenter.addisononeclick.de


 

Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse als Beitragsrückerstattung


Nach der aktuellen Verwaltungsauffassung liegt bei einer Bonuszahlung durch die gesetzliche Krankenkasse nur dann keine Beitragsrückerstattung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG vor, wenn nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch den Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden.
Weiterhin offen ist jedoch die steuerliche Behandlung von Leistungen aus Bonusprogrammen, die in Form von pauschalen Zahlungen bzw. Sachprämien von der Krankenkasse dem Versicherten zufließen wie Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten.
Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V an. Die Krankenkassen können dabei selbst bestimmen, welche Leistungen prämiert werden. In der Regel sind dies Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, gesunde Ernährung, sportliche Aktivitäten und weitere Maßnahmen die das gesundheitsbewusste Verhalten von Versicherten unterstützen.


Einheitliche EU-Regelung für Gutscheine ab 2019

 

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen wird ab 2019 durch die Richtlinie (EU) 2016/1065 vom 27.6.2016 EU-einheitlich geregelt.

Die betreffenden Regelungen gelten für nach dem 31.12.2018 ausgestellte Gutscheine. Nach derzeitiger Rechtslage (bis zum 31.12.2018) entsteht die Umsatzsteuer bei sog. Einzweck-Gutscheinen erst in dem Monat, in dem die steuerpflichtige Leistung ausgeführt wird.

Rechtslage ab 2019: Definition der Begriffe "Einzweck- und Mehrzweck-Gutschein"

Danach ist ein Einzweck-Gutschein ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung der Gegenstände und die für diese Gegenstände geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Gutscheinausstellung feststehen. Daher wird zu diesem Zeitpunkt bereits die eigentliche Leistung ausgeführt. Daher lösen die spätere Einlösung und die Übergabe der Gegenstände keine umsatzsteuerlichen Folgen aus.

Nach der Richtlinie liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor, wenn er nicht als Einzweck-Gutschein zu qualifizieren ist.

Beispiel Einzweck-Gutschein

Bäcker Klaus Klein stellt einen Gutschein über 10 belegte Brötchen aus. Bei Ausgabe des Gutscheins an den Kunden vereinnahmt er das Entgelt.

Folge: Da sowohl Leistung als auch der leistende Unternehmer hinreichend konkretisiert sind, ist die Umsatzsteuer in dem Monat fällig, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt insoweit eine Anzahlung vor.

Demgegenüber entsteht die Umsatzsteuer bei sog. Mehrzweckgutscheinen erst bei Einlösung des Gutscheins.

Beispiel Mehrzweck-Gutschein

Die Bäckereikette X stellt einen Gutschein über Backwaren aus. Der Gutschein ist in allen Filialen der Bäckereikette einzulösen.

Folge: Der leistende Unternehmer ist nicht hinreichend bestimmt. Die Umsatzsteuer entsteht folglich erst bei Einlösung des Gutscheins.


 

BMF äußert sich zu EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch

Gegenüber dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich das BMF zur Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung schriftlich geäußert.

Nach Abstimmung mit den Finanzministerien der Länder gilt nunmehr Folgendes:

"…Die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch stellt, …, sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft einen formellen Mangel dar, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen sind. Sinn und Zweck eines Kassenbuches ist die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestands der Kasse.

Das Kassenbuch soll einen Überblick über den Bargeldbestand des Steuerpflichtigen ermöglichen. Hierfür soll es so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann, um so eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit herzustellen. Wie bereits in dem Schreiben vom 16.8.2017 ausgeführt, ist die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhaltes in der Folge vom Einzelfall abhängig. Werden die ursprünglich im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze z. B. in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen, so ist - obwohl die zunächst fälschlich in das Kassenbuch aufgenommenen EC-Karten-Umsätze weiterhin einen formellen Mangel darstellen - weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben.

Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch ist ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO regelmäßig außer Betracht bleibt. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit besteht. …"


Gesetz zur Stärkung und steuerliche Entlastung der Familien

 

Das Bundeskabinett hat am 27.6.2018 den Regierungsentwurf eines "Gesetzes zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen" beschlossen.

 

Die Maßnahmen im Gesetzentwurf, die in 2 zeitlichen Stufen (2019 und 2020) entlastende Wirkung entfalten sollen, bestehen aus einer Kindergelderhöhung, höheren Grundfreibeträgen und höheren Kinderfreibeträgen. Hinzu kommt eine Entlastung mittlerer und unterer Einkommen bei der "kalten Progression".

 

Ab dem Monat Juli 2019 soll für jedes Kind 10 EUR mehr Kindergeld ausgezahlt werden.

-         Erstes Kind von 194 EUR auf 204 EUR

-         Zweites Kind von 194 EUR auf 204 EUR

-         Drittes Kind von 200 EUR auf 210 EUR

-         Jedes weiteres von Kind 225 EUR auf 235 EUR

 

Der Kinderfreibetrag wird für den VZ 2019 für jeden Elternteil auf 2.490 EUR (insgesamt 4.980 EUR, mit Betreuungsfreibetrag 7.620 EUR) erhöht. Die steuerliche Entlastungswirkung der Erhöhung des Kinderfreibetrags um jeweils 96 EUR (insgesamt 192 EUR) entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung (60 EUR).

 

Für den VZ 2020 wird der Kinderfreibetrag erneut erhöht, um der Kindergelderhöhung zu entsprechen, die sich im Jahr 2020 mit insgesamt 120 EUR pro Kind erstmals auf das gesamte Jahr auswirkt. Der Kinderfreibetrag wird dann für jeden Elternteil auf 2.586 EUR (insgesamt 5.172 EUR, mit Betreuungsfreibetrag 7.812 EUR) erhöht.

 

Der Grundfreibetrag soll von 9.000 auf 9.168 EUR (2019) und 9.408 EUR (2020) steigen, ebenso wie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen. Um der "kalten Progression" zu begegnen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2019 (1,84 %) und 2020 (1.95 %) nach rechts verschoben.


Der Steuerberater: Auftragsdatenverarbeitung oder Funktionsübertragung

Die Frage der Zuordnung von Auftragsverhältnissen in die Auftragsverarbeitung oder in die Funktionsübertragung, bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten, stellt unseren Mandanten sehr oft vor Schwierigkeiten.

Steuerberater und ihre Gehilfen unterliegen eigenen bereichsspezifischen Berufsvorschriften nach dem Steuerberatungsgesetz bzw. ihrer Berufsordnung, die u.a. die besondere Vertrauensbeziehung zu ihren Mandanten absichern sollen. So legt § 57 Abs. 1 StBerG den Steuerberatern auf, ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Auftrages unabhängig und eigenverantwortlich zu erbringen. Ihre Berufsordnung fordert, dass sie keine Bindungen eingehen dürfen, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit gefährden können.

Besteht der eigentliche Hauptzweck der Dienstleistungen in der Erfüllung einer über die Verarbeitung personenbezogener Daten hinausgehenden Gesamtaufgabe, unterliegt der „Auftragnehmer“ nicht dem Vierten, sondern dem dritten Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes, weil er die durch den „Auftraggeber“ übermittelten Daten nur als Hilfsmittel für die Erfüllung eines weitergehenden Auftragszweckes verarbeitet.

Grundsätzliche Voraussetzungen dafür sind:

·        Entscheidungsbefugnis des Dienstleisters bei der Auswahl der Daten und wie er diese verwendet

·        Selbständige Erledigung der Aufgabe ohne weiteren Einfluss des Auftraggebers

·        Die Dienstleistung geht über eine weisungsabhängige (technische) Datenverarbeitung hinaus

·        Rechte zur Nutzung der Daten für eigene Zwecke bestehen und der Auftragnehmer ein Eigeninteresse an der Datenverarbeitung hat  

 

Sonderfall: Abrechnung von Lohn und Gehalt:

Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob die ausgelagerte Tätigkeit eine weisungsabhängige Ausführung von Hilfstätigkeiten nach § 11 BDSG oder die Übernahme einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Aufgabe i.S.v. § 57 StBerG (sog. Funktionsübertragung) darstellt. In der Regel kann für den Bereich Lohn- und Gehaltsabrechnung von einer Funktionsübertragung ausgegangen werden.

Bayern möchte, dass sich das Kindergeld für im EU-Ausland lebende Kinder nach der Kaufkraft des jeweiligen Landes richtet. Dies sieht ein Gesetzesantrag vor, den das Land am 8.6.2018 im Bundesrat vorgestellt hat.

Die gegenwärtige Regelung, wonach das Kindergeld in gleicher Höhe auch an Kinder ausgezahlt wird, die in anderen europäischen Mitgliedstaaten leben, führt nach Ansicht Bayerns oftmals zu Missverhältnissen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Kinder in Ländern mit deutlich geringeren Lebenshaltungskosten leben. Die Höhe des deutschen Kindergeldes sei dann unverhältnismäßig. Dies widerspreche einer gerechten Lastenverteilung zwischen den europäischen Mitgliedstaaten.

Bayern schlägt deshalb vor, die Kindergeldbeträge künftig nur noch in der Höhe zu zahlen, die nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes notwendig und angemessen sind.

Die Diskussion um die Höhe des Kindergeldes im europäischen Ausland ist nicht neu. Bundesfinanzminister Schäuble hatte sich in der letzten Legislaturperiode für eine entsprechende Änderung auf EU-Ebene ausgesprochen. Die EU-Kommission lehnte den Vorstoß jedoch ab.

Nach der Vorstellung im Plenum wurde der Gesetzesantrag zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt er erneut auf die Plenartagesordnung. Der Bundesrat entscheidet dann über die Einbringung der Initiative beim Bundestag.

Änderung von Vorlagepflicht zu Vorhaltepflicht (Änderung der EStG & EStDV)

Mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 müssen für die Steuererklärung keine Belege und Aufstellungen mehr beigefügt werden. Das Finanzamt verzichtet zunächst auf die Vorlage Ihrer Belege. Es fordert diese nur im Bedarfsfall von Ihnen an. Damit vollführt die Finanzverwaltung einen weiteren Schritt in Richtung Entbürokratisierung und Automatisation. 


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